© 2007-2022 Ortsgemeinde Uhler
ORTSGEMEINDE Uhler

Hexenprozess

Frauen aus Uhler angeklagt

Unter den mancherlei Nachtseiten, die sich unserem Dorf in den Jahrhunderten darboten, sind wohl die dunkelsten die grausame Verfolgung der Personen, welche man für Hexen hielt. Die Leiden des 30jährigen Krieges brachten in der Verfolgung der Hexen keinen Stillstand. Im Gegenteil – in diesen Drangsalsjahren mehrten sich noch die Hinrichtungen. Allein in dem für unser Dorf zuständigen dreiherrischem Hochgericht Beltheim, Sponheim Kur-Trier und Winneburg-Beilstein, daß sich aus den Amtsleuten der drei genannten Herrschaften und den Gerichtsschöffen der acht umliegenden Ortschaften zusammensetzte, wurden in den Jahren 1628 bis 1653 mehr als 30 Todesurteile über Hexen gefällt. Das Gericht übte die Kriminal Justiz und urteilte über Tod und Leben. Der Scharfrichter mit dem Blutgerüst, Galgen und Feuer harrte in der Nähe. Die Mittel, von denen man annahm, durch sie würde der Zauber bewirkt, waren mannigfacher Art: Zaubertränke, Zauberpulver, Berührungen mit der Hand, laute und stille Beschwörungen. Wie man von dem Satan annahm, daß er in allerlei Gestalt sich umwandle, durch die Luft fahre, plötzlich an einem Ort erscheine und ebenso plötzlich wieder verschwinde, so glaubte man, alles das sei auch dem von ihm Bezauberten möglich. Es ist bedrückend zu sehen, welch geringe Ursachen ausreichend waren, einen Menschen in den Verdacht der Hexerei und damit aufs Blutgerüst zu bringen. Aber noch bedrückender ist die Tatsache, daß die sogenannten Hexen mitunter selbst des festen Glaubens waren, daß sie in Verbindung mit dem Teufel ständen und in dessen Kraft und Gewalt handelten. Für das Amt Kastellaun bestand ein besonderer Hexenausschuß, ebenso in Winningen. Die Aufgabe der Hexenausschüsse war, die Hexen aufzuspüren und sie dem Amte aufzuzeigen. Da die Mitglieder dieser Ausschüsse für das Aufspüren und die Anklage der Verdächtigen sowie für deren Bewachung während der Haft aus dem Vermögen derselben eine reichliche Vergütung erhielten, bewiesen sie „großen Eifer“ in der Ausübung ihres Amtes und waren sehr verärgert, wenn die Angeklagten die drei Grade der Folter überstanden, ohne die ihnen zur Last gelegten Verbrechen zu bekennen, und daraufhin nach den Bestimmungen der Reichshalsgerichts-ordnung freigegeben werden mußten. In der von Kaiser Karl dem V. im Jahre 1532 erlassenen peinlichen Halsgerichtsordnung war die Strafbarkeit der Hexerei verankert. Dort stand in Art.109 eindeutig, daß Zauberei mit dem Tode zu bestrafen sei. Diese Strafe solle durch das Feuer geschehen. Wie groß mußte die Verblendung nicht nur des einfachen Volkes, sondern auch der Rechtgelehrten und vor allem auch der Geistlichkeit gewesen sein? Der Vollständigkeit halber muß aber auch gesagt werden, daß es eine ganze Reihe von Männern gab, die mutig ihre Stimme erhoben und in Wort und Schrift gegen den Hexenwahn zu Felde zogen, wobei sie selbst schweren Drangsalen ausgesetzt waren und oft nur knapp dem Scheiterhaufen entkamen. Der wohlgesinnte Pfalzgraf Georg Wilhelm von Birkenfeld wähnte, milde zu verfahren, wenn sie diejenigen bei Androhung der grausamen Marter schon für schuldig bekannten, wessen sie angeklagt waren, nicht lebendigen Leibes, sondern erst mit dem Schwert enthauptet und dann zu verbrennen seien. Friedrich Back widmet in seinem dreibändigen Werk „Die Kirchengeschichte des Rheinlandes“ in einem kurzen Bericht auch von einem Hexenprozeß gegen eine Frau aus Uhler. Er schreibt: „Am 11. Juli 1586 berichtet der Grafschaftsamtmann Franz Römer aus Kastellaun an Herzog Karl folgendes: Man habe … Gretchen von Owiler (Uhler), welche von Niklas … daselbst Zauberei halber bezüchtigt worden, allerseits Beltheimer Gerichtsherrschaft Amtsleuten Vorwissen eingezogen, dieselbe auch in aller Beisein mit allem Ernst in der Güte auf viele Wege examiniert, aber sie nicht zu einigem Geständniß bringen mögen. Ebenso habe sie nichts bekennen wollen als man sie nach der h. Reichshalsgerichtordnung der Tortur (Folter) habe erleiden lassen, und obwohl der Nachrichter wie auch männiglich sie für eine große Zauberin halte, habe doch ihm nicht gebühren wollen mit der peinlichen Frage gegen sie fortzufahren, und habe er dem Ankläger berichtet, daß sie die Tortur genungsamtlich ausgestanden.“ Die Bürgerin hatte die drei Grade der Tortur (Folterung) überstanden und war wieder frei. Diesen sehr seltenen Fall hat es also auch gegeben. Ein an Körper und Seele gebrochener Mensch blieb übrig. Hierbei sei noch erwähnt, daß in unserem Dorf ein Nachrichter und nicht, wie fälschlicherweise schon behauptet wurde, ein Scharfrichter beheimatet war. Ein Nachrichter hatte die Aufgabe, die Folterwerkzeuge den Angeklagten während der Gerichtsverhandlung anzulegen und damit die eigentliche Folterung vorzunehmen. Im zweiten Teil wird dann über einen Hexenprozeß (zum Teil in Original-Fassung des Beltheimer Hochgerichts) berichtet gegen die Witwe des Hans … aus Uhler am 16. März 1631. Angeklagt war Elsa … „Zauberey halber“ Niedergeschrieben und extrahiret durch Niclas Gotfriedt … publicum notarium. Helmut Weißhaupt

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Hexenprozess

Frauen aus Uhler angeklagt

Unter den mancherlei Nachtseiten, die sich unserem Dorf in den Jahrhunderten darboten, sind wohl die dunkelsten die grausame Verfolgung der Personen, welche man für Hexen hielt. Die Leiden des 30jährigen Krieges brachten in der Verfolgung der Hexen keinen Stillstand. Im Gegenteil – in diesen Drangsalsjahren mehrten sich noch die Hinrichtungen. Allein in dem für unser Dorf zuständigen dreiherrischem Hochgericht Beltheim, Sponheim Kur-Trier und Winneburg-Beilstein, daß sich aus den Amtsleuten der drei genannten Herrschaften und den Gerichtsschöffen der acht umliegenden Ortschaften zusammensetzte, wurden in den Jahren 1628 bis 1653 mehr als 30 Todesurteile über Hexen gefällt. Das Gericht übte die Kriminal Justiz und urteilte über Tod und Leben. Der Scharfrichter mit dem Blutgerüst, Galgen und Feuer harrte in der Nähe. Die Mittel, von denen man annahm, durch sie würde der Zauber bewirkt, waren mannigfacher Art: Zaubertränke, Zauberpulver, Berührungen mit der Hand, laute und stille Beschwörungen. Wie man von dem Satan annahm, daß er in allerlei Gestalt sich umwandle, durch die Luft fahre, plötzlich an einem Ort erscheine und ebenso plötzlich wieder verschwinde, so glaubte man, alles das sei auch dem von ihm Bezauberten möglich. Es ist bedrückend zu sehen, welch geringe Ursachen ausreichend waren, einen Menschen in den Verdacht der Hexerei und damit aufs Blutgerüst zu bringen. Aber noch bedrückender ist die Tatsache, daß die sogenannten Hexen mitunter selbst des festen Glaubens waren, daß sie in Verbindung mit dem Teufel ständen und in dessen Kraft und Gewalt handelten. Für das Amt Kastellaun bestand ein besonderer Hexenausschuß, ebenso in Winningen. Die Aufgabe der Hexenausschüsse war, die Hexen aufzuspüren und sie dem Amte aufzuzeigen. Da die Mitglieder dieser Ausschüsse für das Aufspüren und die Anklage der Verdächtigen sowie für deren Bewachung während der Haft aus dem Vermögen derselben eine reichliche Vergütung erhielten, bewiesen sie „großen Eifer“ in der Ausübung ihres Amtes und waren sehr verärgert, wenn die Angeklagten die drei Grade der Folter überstanden, ohne die ihnen zur Last gelegten Verbrechen zu bekennen, und daraufhin nach den Bestimmungen der Reichshalsgerichts-ordnung freigegeben werden mußten. In der von Kaiser Karl dem V. im Jahre 1532 erlassenen peinlichen Halsgerichtsordnung war die Strafbarkeit der Hexerei verankert. Dort stand in Art.109 eindeutig, daß Zauberei mit dem Tode zu bestrafen sei. Diese Strafe solle durch das Feuer geschehen. Wie groß mußte die Verblendung nicht nur des einfachen Volkes, sondern auch der Rechtgelehrten und vor allem auch der Geistlichkeit gewesen sein? Der Vollständigkeit halber muß aber auch gesagt werden, daß es eine ganze Reihe von Männern gab, die mutig ihre Stimme erhoben und in Wort und Schrift gegen den Hexenwahn zu Felde zogen, wobei sie selbst schweren Drangsalen ausgesetzt waren und oft nur knapp dem Scheiterhaufen entkamen. Der wohlgesinnte Pfalzgraf Georg Wilhelm von Birkenfeld wähnte, milde zu verfahren, wenn sie diejenigen bei Androhung der grausamen Marter schon für schuldig bekannten, wessen sie angeklagt waren, nicht lebendigen Leibes, sondern erst mit dem Schwert enthauptet und dann zu verbrennen seien. Friedrich Back widmet in seinem dreibändigen Werk „Die Kirchengeschichte des Rheinlandes“ in einem kurzen Bericht auch von einem Hexenprozeß gegen eine Frau aus Uhler. Er schreibt: „Am 11. Juli 1586 berichtet der Grafschaftsamtmann Franz Römer aus Kastellaun an Herzog Karl folgendes: Man habe … Gretchen von Owiler (Uhler), welche von Niklas … daselbst Zauberei halber bezüchtigt worden, allerseits Beltheimer Gerichtsherrschaft Amtsleuten Vorwissen eingezogen, dieselbe auch in aller Beisein mit allem Ernst in der Güte auf viele Wege examiniert, aber sie nicht zu einigem Geständniß bringen mögen. Ebenso habe sie nichts bekennen wollen als man sie nach der h. Reichshalsgerichtordnung der Tortur (Folter) habe erleiden lassen, und obwohl der Nachrichter wie auch männiglich sie für eine große Zauberin halte, habe doch ihm nicht gebühren wollen mit der peinlichen Frage gegen sie fortzufahren, und habe er dem Ankläger berichtet, daß sie die Tortur genungsamtlich ausgestanden.“ Die Bürgerin hatte die drei Grade der Tortur (Folterung) überstanden und war wieder frei. Diesen sehr seltenen Fall hat es also auch gegeben. Ein an Körper und Seele gebrochener Mensch blieb übrig. Hierbei sei noch erwähnt, daß in unserem Dorf ein Nachrichter und nicht, wie fälschlicherweise schon behauptet wurde, ein Scharfrichter beheimatet war. Ein Nachrichter hatte die Aufgabe, die Folterwerkzeuge den Angeklagten während der Gerichtsverhandlung anzulegen und damit die eigentliche Folterung vorzunehmen. Im zweiten Teil wird dann über einen Hexenprozeß (zum Teil in Original-Fassung des Beltheimer Hochgerichts) berichtet gegen die Witwe des Hans … aus Uhler am 16. März 1631. Angeklagt war Elsa … „Zauberey halber“ Niedergeschrieben und extrahiret durch Niclas Gotfriedt … publicum notarium. Helmut Weißhaupt